Inhalt des Dokuments
Gebührenordnung der ZEMS
Die Hauptkommission des Kuratoriums
der Technischen Universität Berlin
hat am 30. November 2005
gemäss § 65 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 8
des Gesetzes
über die Hochschulen im Land Berlin
(Berliner Hochschulgesetz
– BerlHG) vom 13. Februar 2003
(GVBl. S. 82) zuletzt geändert
durch das 10. Änderungsgesetz
vom 21. April 2005 (GVBl. S. 254)
folgende Satzung erlassen:*)
- § 1 - Geltungsbereich
- § 2 - Erhebung von Gebühren
- § 3 - Ausnahmen
- § 4 - Verwendung der Gebühren
- § 5 - Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen
- § 6 - Zahlungsverfahren
- § 7 - Inkrafttreten
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Satzung regelt die
Gebühren für die Teilnahme an allen in
eigener Verantwortung
der Zentraleinrichtung Moderne Sprachen
(ZEMS) der Technischen
Universität Berlin (TUB) durchgeführten
Veranstaltungen, für
die Abnahme von Prüfungen sowie die
Erstellung von
Sprachgutachten durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
der
ZEMS. Fachorientierte Sprachmodule, die in grundständigen
Studiengängen der Technischen Universität Berlin verankert
sind, werden von dieser Gebührenordnung nicht erfasst.
FAQ-Liste
§ 2 - Erhebung von Gebühren
(1) Für alle Veranstaltungen der ZEMS werden
Gebühren erhoben.
(2) Für Studierende, die an der TUB
immatrikuliert sind, beträgt
die Gebühr für
Lehrveranstaltungen 7,50 € je Semesterwochenstunde
(SWS).
(3) Soweit andere Personen im Rahmen der verfügbaren Kapazität
zu Lehrveranstaltungen zugelassen sind, richtet sich die
Gebührenhöhe
nach § 1 der Ordnung über die Erhebung von
Gebühren
für Gasthörer an der Technischen Universität
Berlin.
(4) Für Sprachintensivkurse und Sprachreisen werden
Gebühren
erhoben, deren Höhe sich nach der jeweiligen
Gesamtkalkulation
und den Durchführungsmöglichkeiten richtet.
In der Ausschreibung
dieser Veranstaltungen werden die
jeweiligen Regelungen
bekannt gegeben. Hierzu gehören auch
Gebühren, die bei Rücktritt
oder Nichtteilnahme fällig
werden.
(5) Sprachgutachten z.B. für den DAAD, die durch
Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter der ZEMS erstellt werden, sind
kostenpflichtig.
Für Angehörige der Technischen Universitüt
Berlin beträgt
die Gebühr 10 €, für Externe 30 €.
FAQ-Liste
§ 3 - Ausnahmen
(1) Die
Pflicht zur Entrichtung von Gebühren entfällt für einen
studienbegleitenden Deutschkurs ab Mittelstufenniveau mit
höchstens 4 SWS pro Semester für Studierende, die im Rahmen
eines Hochschulvertrages oder eines Hochschulprogramms befristet
an der Technischen Universität Berlin studieren.
(2) In Fällen
sozialer Bedürftigkeit kann die Gebühr ermässigt oder
erlassen werden. Diese kann z.B. aus der Bewilligung eines
Zuschusses aus dem Sozialfonds zum Semesterticket abgeleitet
werden. Entscheidungen nach diesem Absatz trifft die Leiterin
bzw. der Leiter der ZEMS. Sie bzw. er kann die
Entscheidungsbefugnis
auf eine andere Mitarbeiterin oder einen
anderen Mitarbeiter
der ZEMS übertragen.
FAQ-Liste
§ 4 - Verwendung der Gebühren
(1) Die Gebühren gem. § 2 und § 5 werden der ZEMS
ohne Abzug
zur konsumtiven Verwendung gut geschrieben.
(2)
Die ZEMS berichtet regelmässig, mindestens einmal jährlich,
dem Präsidium über die Verwendung der Mittel.
FAQ-Liste
§ 5 - Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen
Für die Nutzung der
Mediothek zu Schulungszwecken ist von den
Veranstaltern eine
Nutzungsgebühr i. H. v. 35,- € pro angefangener
Stunde bzw.
i. H. v. 210,- € pro Tag zu zahlen.
FAQ-Liste
§ 6 - Zahlungsverfahren
(1) Die Entrichtung der Gebühren nach § 2
erfolgt vor Beginn der
jeweiligen Veranstaltung. Die Gebühren
werden grundsätzlich
unbar entrichtet.
(2) Die
Zahlungsfristen werden im Veranstaltungsprogramm der
ZEMS
bekannt gegeben.
(3) Teilnahmeberechtigt an Lehrveranstaltungen
der ZEMS ist,
wer sich rechtzeitig angemeldet hat, die
geforderten Gebühren
entrichtet hat und ggf. zuvor bei einem
Auswahlverfahren angenommen
wurde.
(4) Entrichtete
Gebühren werden zurückgezahlt, wenn eine Veranstaltung
durch
die ZEMS abgesagt wurde oder der Zahlungspflichtige
an der
Teilnahme aus anzuerkennenden Gründen verhindert
war.
(5)
Das Zahlungsverfahren bei Sprachintensivkursen und Sprachreisen
wird in den Ausschreibungen festgelegt und bekannt gegeben.
FAQ-Liste
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Die Entgeltordnung
für Dienstleistungen der Zentraleinrichtung
Moderne Sprachen
(ZEMS) der Technischen Universität Berlin vom
1. Dezember
2004 (AMBl. S. 287) tritt gleichzeitig außer
Kraft
*) Bestätigt von der Senatsverwaltung für
Wissenschaft, Forschung und
Kultur am 6. Januar 2006
FAQ-Liste